§ 167 Abs 2 BAO
Der VwGH hatte sich mit den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags zu befassen. Insbesondere ging es um die Frage, ob im Falle der Angabe von Zeugen auch deren Adresse anzugeben ist.
VwGH 19.3.2008, 2008/15/0017
§ 167 Abs 2 BAO
Der VwGH hatte sich mit den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags zu befassen. Insbesondere ging es um die Frage, ob im Falle der Angabe von Zeugen auch deren Adresse anzugeben ist.
VwGH 19.3.2008, 2008/15/0017