§ 303 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen gesprochen werden kann, das eine Wiederaufnahme rechtfertigt, wenn eine Partei eine fristgebundene Erklärung erst nach Ablauf der Frist und nach Abschluss des Verfahrens erstattet.