§ 20 Abs 1 EStG 1988
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Sportgeräte, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die Freizeitgestaltung genützt werden, nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Welcher Nachweis muss erbracht werden?