§ 8 Abs 2 KStG 1988
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn bei einer Darlehenshingabe eine wirtschaftliche Veranlassung iZm der durch die Geschäftsführung bedingten Leistungsbeziehung zugrunde liegt.
VwGH 21.11.2007, 2004/15/0001