§ 16 Abs 1 EStG 1988
Bei Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind die am Beschäftigungsort erwachsenden Mehrkosten als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH 22.11.2006, 2006/15/0162
§ 16 Abs 1 EStG 1988
Bei Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sind die am Beschäftigungsort erwachsenden Mehrkosten als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH 22.11.2006, 2006/15/0162