Zusammenfassung: Die Missachtung der Offenlegungspflicht durch die Partei bis zum VwGH-Verfahren kann nicht der Behörde angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 168 Abs 2 WTBG; § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2005; § 2 Abs 3 UStG
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Zusammenfassung: Die Missachtung der Offenlegungspflicht durch die Partei bis zum VwGH-Verfahren kann nicht der Behörde angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 168 Abs 2 WTBG; § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2005; § 2 Abs 3 UStG
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