§ 273 BAO
Die unterlassene Prüfung des allfälligen Vorliegens eines Zustellungsmangels und die Nichtvorhaltung der Verspätung des Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbehörde rechtfertigt die Geltendmachung einer Beschwerde gegen die Zustellung des angefochtenen Bescheides.