Zusammenfassung: Eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit einer künftigen Verbindlichkeit rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung.
UFS Linz 25.09.2006, RV/0160-L/04
Rechtsgrundlagen: § 9 EStG
Zusammenfassung: Eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit einer künftigen Verbindlichkeit rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung.
UFS Linz 25.09.2006, RV/0160-L/04
Rechtsgrundlagen: § 9 EStG