§ 16 EStG; § 37 Abs 3 ABGB; § 98 ABGB; § 99 ABGB; § 100 ABGB
Für Buchhaltungstätigkeiten, die der Sohn hinsichtlich der Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte der Eltern erbringt, steht ihm ein Entgeltanspruch nach §§ 98 bis 100 ABGB analog zu. Die Entgeltleistungen können aber nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie von der in § 37 Abs 3 ABGB normierten Beistandspflicht gedeckt sind.