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Buchhaltungshonorar an Sohn  

KurzinfoSWK 2006, K 17 Heft 32 v. 10.11.2006

§ 16 EStG; § 37 Abs 3 ABGB; § 98 ABGB; § 99 ABGB; § 100 ABGB

Für Buchhaltungstätigkeiten, die der Sohn hinsichtlich der Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte der Eltern erbringt, steht ihm ein Entgeltanspruch nach §§ 98 bis 100 ABGB analog zu. Die Entgeltleistungen können aber nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie von der in § 37 Abs 3 ABGB normierten Beistandspflicht gedeckt sind.

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