§ 108 BAO
Die Nachweispflicht für das Einlangen eines auf dem Postweg übermittelten Schriftstücks trägt der Absender.
VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165
§ 108 BAO
Die Nachweispflicht für das Einlangen eines auf dem Postweg übermittelten Schriftstücks trägt der Absender.
VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165