Zusammenfassung: Die Autoren erläutern in ihrem Beitrag die durch das AbgÄG 2005 im Finanzstrafrecht eingefügten Haftungsbestimmungen für Verbände. Dabei nehmen sie auch Stellung zur zulässigen Höhe der Verbandsgeldbuße und beschreiben die Konsequenzen der finanzstrafrechtlichen Haftung juristischer Personen.
Rechtsgrundlagen: § 28 FinStrG; VbVG; § 1 Abs 2 FinStrG; § 1 Abs 2 VbVG; § 2 Abs 1 VbVG; § 4 VbVG; § 28a FinStrG; § 3 Abs 4 VbVG