§ 31 GGG
Der VwGH entscheidet, dass ein Mehrbetrag gem. § 31 GGG keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung ist, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist.
VwGH 16.12.2004, 2004/16/0129