§ 13 Kärntner GemeindekanalisationsG
Der VwGH entscheidet, dass das Ausmaß des Kanalanschlussbeitrages gem. § 13 Kärntner Gemeinde-Kanalisationsgesetz sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz § 14) ergibt.