§ 76 Abs. 3 BWG
Der VwGH entscheidet, dass ein Staatskommissär ist gem. § 76 BWG vom Bundesfinanzministeraus seiner Funktion abzuberufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden.