§ 119 BAO
Die Übertragung steuerlicher Agenden an dritte Personen entlastet den Unternehmer nicht von jeder finanzstrafrechtlichen Haftung.
VwGH 01.07.2003, 2000/13/0045
§ 119 BAO
Die Übertragung steuerlicher Agenden an dritte Personen entlastet den Unternehmer nicht von jeder finanzstrafrechtlichen Haftung.
VwGH 01.07.2003, 2000/13/0045