§ 4 Abs 2 EStG 1988
Eine Bilanzänderung zum Ziel des Ausgleichs von Steuernachforderungen kann nicht genehmigt werden.
VwGH 01.07.2003, 98/13/0214
§ 4 Abs 2 EStG 1988
Eine Bilanzänderung zum Ziel des Ausgleichs von Steuernachforderungen kann nicht genehmigt werden.
VwGH 01.07.2003, 98/13/0214