§ 260 Abs. 2 BAO
Bei Entscheidungsgegenständen nach § 260 Abs 2 BAO begründet die Nichtentscheidung durch den Senat oder Senatsvorsitzenden eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde.
VwGH 26.06.2002, 97/13/0037
§ 260 Abs. 2 BAO
Bei Entscheidungsgegenständen nach § 260 Abs 2 BAO begründet die Nichtentscheidung durch den Senat oder Senatsvorsitzenden eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde.
VwGH 26.06.2002, 97/13/0037