§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1972
Ein im Außendienst tätiger Gendarmeriebeamter kann keinen Verpflegungsmehraufwand oder Reisespesen als Werbungskosten in Abzug bringen.
VwGH 26.06.2002, 99/13/0001
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1972
Ein im Außendienst tätiger Gendarmeriebeamter kann keinen Verpflegungsmehraufwand oder Reisespesen als Werbungskosten in Abzug bringen.
VwGH 26.06.2002, 99/13/0001