Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass die Einräumung des Dirimierungsrechts an den Vorsitzenden des Berufungssenats des UFS weder mit dem Grundprinzip "in dubio pro reo" noch mit der gebotenen Laienbeteiligung in Einklang zu bringen und deshalb als verfassungswidrig zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 157 FinStrG