Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld nimmt zu den Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheids nach § 293b BAO und zur Auslegung des Tatbestandskriteriums der "offensichtlichen Unrichtigkeit" Stellung.
FLD Wien, NÖ und Bgld, 03.12.2001
Rechtsgrundlagen: § 293b BaO