§ 17 Abs. 5 GebG
Die Unmöglichkeit zur Durchsetzung einer Vertragspflicht hat keinen Einfluss auf die bereits begründet Gebührenpflicht.
VwGH 28.02.2002, 99/16/0140
§ 17 Abs. 5 GebG
Die Unmöglichkeit zur Durchsetzung einer Vertragspflicht hat keinen Einfluss auf die bereits begründet Gebührenpflicht.
VwGH 28.02.2002, 99/16/0140