Zusammenfassung: Da der Firmenwert weder als Teil des Aufgabegewinns noch als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren ist, gelangen bei dessen Veräußerung nach der Betriebsaufgabe keine steuerlichen Begünstigungen zur Anwendung.
BFH, 30.01.2002, X R 56/99