Zusammenfassung: Bei Bedenken gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt eine Haftung nicht in Betracht.
BFH, 07.11.2001, I R 14/01
Rechtsgrundlagen: § 99 EStG
Zusammenfassung: Bei Bedenken gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt eine Haftung nicht in Betracht.
BFH, 07.11.2001, I R 14/01
Rechtsgrundlagen: § 99 EStG