§ 191 WAO
Die Partei muss die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels mittels Rückschein beweisen.
VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645
§ 191 WAO
Die Partei muss die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels mittels Rückschein beweisen.
VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645