§ 4 WrGStG 1992
Der VwGH nimmt zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gastronomiebetriebs Stellung, und prüft, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines stillgelegten Gastronomieunternehmens für die Getränkesteuerverbindlichkeiten des Rechtsvorgängers haftet.