In diesem Beitrag wird auf ein Erkenntnis des VwGH hingewiesen, in dem dieser darlegte, dass Verzugszinsen als Kapitaleinnahmen zu qualifizieren und daher einkommensteuerpflichtig seien.
VwGH 19.03.2002, 96/14/0087
Schlagwörter:
In diesem Beitrag wird auf ein Erkenntnis des VwGH hingewiesen, in dem dieser darlegte, dass Verzugszinsen als Kapitaleinnahmen zu qualifizieren und daher einkommensteuerpflichtig seien.
VwGH 19.03.2002, 96/14/0087
Schlagwörter: