Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass die elektronische Übermittlung von Daten keine Gebührenpflicht begründen, da elektronische Dateien nicht als Schriften iSd des Gebührengesetzes qualifiziert werden können. Die Unterschriftenfiktion des § 4 Abs 1 SignaturG gelangt daher im Gebührenrecht nicht zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 SignaturG; § 4 Abs 1 SignaturG; § 18 Abs 1 GebG; § 15 Abs 1 GebG