Zusammenfassung: Da die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum durch vormalige Miteigentümer nicht als Gebäudeübertragung zu qualifizieren ist, kommt eine Nachversteuerung nicht in betracht.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 7 EStG
Zusammenfassung: Da die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum durch vormalige Miteigentümer nicht als Gebäudeübertragung zu qualifizieren ist, kommt eine Nachversteuerung nicht in betracht.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 7 EStG