Zusammenfassung: Der Autor vertritt die Auffassung, dass kein sachlich zu rechtfertigender Grund bestehe, von der Besteuerung der Renditen, die Anleger im Rahmen von Anlagebetrugsfällen beziehen, abzusehen, da den Anlegern das Risiko des Kapitalverlusts bewusst sein musste. Für Härtefalle würde ohnehin § 236 BAO Abhilfe schaffen.
Rechtsgrundlagen: § 19 EStG; § 236 BAO