Zusammenfassung: Der Autor setzt sich anhand zweier Fallbeispiele mit der Frage auseinander, ob die Rückzahlung einer Rücklage, die aus der Überschreitung des Grenzwerts von 75 % des Verkehrswerts bei der Bildung unbarer Entnahmen anlässlich von Einbringungen resultiert, als Rückzahlung einer Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.