§ 270 BAO
Der VwGH erläutert, dass die Beteiligung von Stellvertretern im Berufungssenat nur dann eine gesetzeskonforme Senatsbesetzung begründet, wenn die Verhinderung der entsendeten oder ernannten Mitglieder nachgewiesen wird.
VwGH 23.04.2001, 2000/14/0053; VwGH 23.04.2001, 2000/14/0056