§ 13 Abs 4 VGSG
Da der Bestandgeber von Räumen oder einer Liegenschaft nicht als Inhaber zu qualifizieren ist, haftet er auch nicht für eine Vergnügungssteuerverbindlichkeit.
VwGH 05.04.2001, 98/15/0099
§ 13 Abs 4 VGSG
Da der Bestandgeber von Räumen oder einer Liegenschaft nicht als Inhaber zu qualifizieren ist, haftet er auch nicht für eine Vergnügungssteuerverbindlichkeit.
VwGH 05.04.2001, 98/15/0099