Zusammenfassung: Die Kosten für den Kauf eines Videorekorders, CD-Players oder Tonträger durch einen Theaterschauspieler können steuerlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, da diese Gegenstände keine Arbeitsmittel darstellen.
Berufungssenat für Wien, NÖ und Bgld, II/9, 03.05.2001