§ 46 FLAG; § 26 Abs 1 FLAG
Da das Finanzamt nicht mehr als auszahlende Stelle der Familienbeihilfe qualifiziert werden kann, schließt ein Fehlverhalten des Finanzamts bei der Auszahlung die Rückerstattungspflicht bezüglich der rechtswidrige bezogenen Familienbeihilfe nicht aus.