§ 113 BAO
Die Finanzbehörden trifft keine Anleitungspflicht bezüglich der inhaltlichen Gestaltung von Vorbringen.
VwGH 24.10.2000, 95/14/0090
§ 113 BAO
Die Finanzbehörden trifft keine Anleitungspflicht bezüglich der inhaltlichen Gestaltung von Vorbringen.
VwGH 24.10.2000, 95/14/0090