§ 8 KStG
Der VwGH erörtert, dass die Übertragung von Kraftfahrzeugen an die GmbH, die die Funktion des Komplementärs innehat, bei Ausschluss der Vorteilszuwendung nicht als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren ist.
VwGH 24.10.2000, 98/13/0075; VwGH 98/13/0076