§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Ein Religionslehrer kann den Aufwand, der ihm durch die Bezahlung der Eintrittsgelder von Schülern entsteht, als Werbungskosten geltend machen.
VwGH 26.04.2000, 96/14/0098
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Ein Religionslehrer kann den Aufwand, der ihm durch die Bezahlung der Eintrittsgelder von Schülern entsteht, als Werbungskosten geltend machen.
VwGH 26.04.2000, 96/14/0098