§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1972
Die Geltendmachung von Tagesgeldern als Werbungskosten setzt einen Verpflegungsmehraufwand voraus, der allerdings bei mehrmaligen oder längerfristigen Aufenthalten und entsprechender Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr angenommen werden kann.