Zusammenfassung: Die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anlässlich einer Einbringung erfordert eine Einrechnung gemeinsam mit den unbaren Entnahmen in die 75 %-Grenze.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anlässlich einer Einbringung erfordert eine Einrechnung gemeinsam mit den unbaren Entnahmen in die 75 %-Grenze.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG
Schlagwörter: