Zusammenfassung: Der wirtschaftliche Eigentümer eines Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens ist zwar als Einbringender zu qualifizieren, im Einbringungsvertrag muss aber der zivilrechtliche Eigentümer angegeben werden.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 3 UmgrStG; Art III UmgrStG