§ 8 KStG
Der VwGH erörtert, dass die unentgeltliche oder gegen eine geringe Entgeltleistung erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist und nimmt zur Bestimmung einer angemessenen Entgeltleistung mittels Fremdvergleich Stellung.