Zusammenfassung: Der Beitrag beschäftigt sich mit einer spanischen Gesellschaft, die von einem österreichischen Unternehmen Lizenzgebühren erhalten hat und eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung an die Behörden übermittelt hat. Geprüft wurde, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unmittelbare Quellenentlastung in Österreich entstehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung