Zusammenfassung: Der Beitrag beschäftigt sich mit Art 13 DBA Frankreich, der abweichend vom OECD-Musterabkommen im Fall der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen ein gesondertes Besteuerungsrecht des Quellenstaates vorsieht.
Rechtsgrundlagen: Art 13 DBA Frankreich