§ 107 StGB
Die Tatvollendung setzt nicht die namentlich richtige Bezeichnung der bedrohten Person voraus.
24.2.2022, 12 Os 151/21d (RS0133909)
§ 107 StGB
Die Tatvollendung setzt nicht die namentlich richtige Bezeichnung der bedrohten Person voraus.
24.2.2022, 12 Os 151/21d (RS0133909)