§§ 174 Abs 4, 175 Abs 2 StPO
§ 35 Abs 3a JGG
Das Oberlandesgericht hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden. Da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gemäß § 35 Abs 3a erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus, bei einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft also jene der Z 2 leg cit.