§ 178 StGB
Die Strafbarkeit nach § 178 StGB ist an die objektive Bedingung geknüpft, dass die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, womit sich der Vorsatz nicht auf die Anzeige- oder Meldepflicht beziehen muss.