§§ 21 Abs 1, 107 Abs 1 und 2 StGB:
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur gegeben ist, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Deliktes erfüllt sind.