§§ 252, 258, 397a, 442a ZPO
Art 17, 26 VO (EG) Nr 1896/2006 (EuMahnVO):
Ergeht nach einem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl vom nunmehr zuständigen Gericht bei einer vorbereitenden Tagsatzung, zu der der Beklagte nicht erschien, ein stattgebendes Versäumungsurteil, steht dem Beklagten ein Widerspruch gegen dieses Versäumungsurteil nicht zu.