§ 85 Abs 5 GOG
Die Regelung des § 85 Abs 5 GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG anzuwenden.