§ 15a Abs 2 MRG
Die Frage der Witterung hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mängelbehebungsdauer Berücksichtigung zu finden, rechtfertigt als solche aber die Überschreitung der absoluten, selbst bei umfänglichen und/oder schwierigen Sanierungen nicht überschreitbaren Höchstfrist nicht.